Norm
ABGB §1497 IVGRechtssatz
Auch das Unterlassen einer dem Prozeßbevollmächtigten aufgetragenen Prozeßhandlung - zB der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens nach dem Eintritt der Unterbrechung der Verjährung - wirkt gegenüber den anderen Prozeßsubjekten, also nach außenhin, so, wie wenn sie die Partei selbst unterlassen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0034920Dokumentnummer
JJR_19690402_OGH0002_0050OB00071_6900000_001