Norm
ABGB §294 FRechtssatz
Mehrere Gläubiger, gegen die sich eine Exszindierungsklage richtet, bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Die an sich im Exekutionsverfahren einheitlich zu lösende Frage der Zubehörseigenschaft der vom Exszindierungskläger in Anspruch genommenen Fahrnisse stellt hier lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung dar (vgl Sperl S 187).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001286Dokumentnummer
JJR_19690409_OGH0002_0030OB00032_6900000_001