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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des SK, geboren am 23. September 1984 (alias SK, geboren am 10. Juli 1984), in Linz, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Februar 2002, Zl. 224.053/0-XII/36/01, betreffend § 5 Abs. 1 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Togo, brachte am 10. Juli 2000 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. August 2000 abgelehnt wurde; der genannte Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 3. Februar 2001 reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und beantragte am 5. dM Asyl. Mit Bescheid vom 28. Juni 2001 wies das Bundesasylamt diesen Antrag 'ohne in die Sache einzutreten' gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und verband diese Entscheidung mit der Feststellung, für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 5 Abs. 2 des Dubliner Übereinkommens Deutschland zuständig, sowie mit der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland. Es ging davon aus, der Beschwerdeführer habe in Deutschland über eine bis zum 15. Februar 2001 gültige Duldung verfügt und sei daher im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland gewesen. Im Fall des Beschwerdeführers sei Art. 5 Abs. 2 des Dubliner Übereinkommens erfüllt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ab. Sie ging hiebei - unter Übernahme der Feststellungen des Bundesasylamtes - davon aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich über eine bis zum 15. Februar 2001 gültige Duldung der deutschen Ausländerbehörde und demnach über eine gültige Aufenthaltserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland verfügt, weshalb gemäß Art. 5 des Dubliner Übereinkommens die Bundesrepublik Deutschland als jener Vertragsstaat, der die Aufenthaltserlaubnis erteilt habe, zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Weiters gelangte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland zum Schluss, dass im Falle einer Rückschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Deutschland keine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe, sodass keine Veranlassung bestehe, von dem in Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfrage, ob eine "Duldung" durch deutsche Behörden eine "Aufenthaltserlaubnis" im Sinn des Art. 5 des Dubliner Übereinkommens darstellt - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/01/0221, zu Grunde lag; gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Aus den dort genannten Erwägungen war daher auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 17. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002010138.X00Im RIS seit
07.11.2002