Norm
AO §8Rechtssatz
Sofern der Ausgleichsschuldner eine juristische Person ist, gelten die Verfügungsbeschränkungen der AO für die Organe der juristischen Person. Die Bestellung oder Abberufung des alleinigen Geschäftsführers durch den Ausgleichsschuldner (hier: Generalversammlung der GmbH als Organ) kann nicht als zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörendes Geschäft angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0051472Dokumentnummer
JJR_19690416_OGH0002_0070OB00053_6900000_001