Norm
MG §19 Abs2 Z14Rechtssatz
1) Wer die Geschäftsräume benützt, ist gleichgültig.
2) Wenn zwischen dem Tod des Mieters und der Einbringung der Kündigung lediglich ein Zeitraum von fünf Monaten liegt, die Witwe die Fortführung des Betriebes (Antiquitätentischlerei) beabsichtigt und das Verlassenschaftsverfahren in absehbarer Zeit beendet sein wird, kann nicht gesagt werden, daß auf Seite des Mieters kein schutzwürdiges Interesse besteht bzw in näherer Zukunft erwartet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017