Norm
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Unter der in der Marginalrubrik zu § 595 ZPO angeführten Unwirksamkeit des Schiedsspruches ist nur seine Anfechtbarkeit zu verstehen. Selbst besonders schwere Verstöße, so ein Schiedsspruch ohne Schiedsvertrag, bleiben folgenlos, wenn sie nicht angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022