RS OGH 1969/4/16 5Ob84/69, 5Ob624/76, 5Ob580/78, 7Ob13/80, 7Ob213/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1969
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Norm

ZPO §577
VersVG aF §64

Rechtssatz

Das wesentliche Merkmal eines Schiedsgerichtes besteht darin, daß die Schiedsrichter (ähnlich einem Richter) durch die Unterstellung feststehender Tatsachen unter eine Rechtsnorm eine Entscheidung zu fällen haben. Gegen eine solche Funktion spricht die Aufgabe der "Schiedskommission", eine gutächtliche Äußerung und einen Vermittlungsvorschlag zu erstellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 84/69
    Entscheidungstext OGH 16.04.1969 5 Ob 84/69
    Veröff: EvBl 1969/360 S 553 = SZ 42/53
  • 5 Ob 624/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 5 Ob 624/76
    nur: Das wesentliche Merkmal eines Schiedsgerichtes besteht darin, daß die Schiedsrichter (ähnlich einem Richter) durch die Unterstellung feststehender Tatsachen unter eine Rechtsnorm eine Entscheidung zu fällen haben. (T1) Veröff: JBl 1977,273 = SZ 49/112
  • 5 Ob 580/78
    Entscheidungstext OGH 09.05.1978 5 Ob 580/78
    nur T1; Beisatz: Und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen verbindlich festzusetzen haben; damit üben die Schiedsrichter nicht mehr eine privatrechtliche, sondern eine ihrem Wesen nach obrigkeitsrechtliche Tätigkeit aus. (T2)
  • 7 Ob 13/80
    Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 13/80
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1980/304 S 311
  • 7 Ob 213/02b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 213/02b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045223

Dokumentnummer

JJR_19690416_OGH0002_0050OB00084_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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