Norm
ZPO §577Rechtssatz
Das wesentliche Merkmal eines Schiedsgerichtes besteht darin, daß die Schiedsrichter (ähnlich einem Richter) durch die Unterstellung feststehender Tatsachen unter eine Rechtsnorm eine Entscheidung zu fällen haben. Gegen eine solche Funktion spricht die Aufgabe der "Schiedskommission", eine gutächtliche Äußerung und einen Vermittlungsvorschlag zu erstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045223Dokumentnummer
JJR_19690416_OGH0002_0050OB00084_6900000_002