Norm
StVO 1960 §11 Abs2Rechtssatz
Wenn der Linksabbiegende sich vorschriftsgemäß verhalten hat, ist er zu einer neuerlichen Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs auch dann nicht verpflichtet, wenn er zur Zeit der Einleitung der Vorbereitungen zum Linksabbiegen von einem anderen Wagen links überholt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073809Dokumentnummer
JJR_19690417_OGH0002_0020OB00254_6800000_001