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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung der Telekom-Control GesmbH zum Abschluß eines Zusammenschaltungsvertrages mangels Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides; keine selbständige normative Wirkung dieses VerfahrensschrittesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Nach §34 Abs1 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. 100/1998, hat ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, Leistungen, die er am Markt anbietet oder die er für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmer bereitstellt, Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen Bedingungen in derselben Qualität bereitzustellen. Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Abs1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt (Abs3 Satz 1). Vor einem solchen Schritt hat die Regulierungsbehörde die Beteiligten aufzufordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen (Abs3 Satz 2).
1. Mit dem angefochtenen, als "Aufforderung" bezeichneten Schriftsatz vom 22. Juli 1998 fordert die Telekom-Control GmbH als Regulierungsbehörde die beschwerdeführende Aktiengesellschaft unter Berufung auf §34 Abs3 Satz 2 TKG ("neuerlich") auf, binnen dreier Tage
"1. sowohl der tele.ring Telekom Service GmbH (tele.ring) als auch der UTA Telekom AG (UTA) den Abschluß eines Zuammenschaltungsvertrages hinsichtlich der Terminierung von Gesprächen im PTA-Netz mit demselben Inhalt wie jenem des zwischen der PTA und der Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH (Connect) am 27.3.1998 abgeschlossenen Zusammenschaltungsvertrags, bestehend aus dem Allgemeinen Teil des Zusammenschaltungsvertrages samt Anhängen sowie aus dem Besonderen Teil des Zusammenschaltungsvertrages, ausgenommen Punkt 2 des Besonderen Teils, verbindlich anzubieten; insbesondere hat das Angebot als Entgelt für die Terminierung von Gesprächen im PTA-Netz tageszeit- und volumensunabhängig für den Gesprächstyp V3 ATS 0,25 pro Minute sowie für den Gesprächstyp V4 ATS 0,33 pro Minute, jeweils zuzüglich USt vorzusehen;
2. der Regulierungsbehörde mitzuteilen, ob dieser Aufforderung entsprochen wurde."
Die Post & Telekom Austria AG verfüge sowohl auf dem Markt für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes als auch auf dem Markt für das Erbringen von Zusammenschaltleistungen über eine marktbeherrschende Stellung (Hinweis auf den Bescheid M 1/98 der Telekom-Control-Kommission). Trotz Vergleichbarkeit der Umstände habe sie es aber verabsäumt, die Leistung der Terminierung von Gesprächen im PTA-Netz allen Wettbewerbern zu gleichwertigen Bedingungen anzubieten. UTA und tele.ring würden daher unter mißbräuchlicher Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung diskriminiert. Die Regulierungsbehörde beabsichtige deshalb die Erlassung einer Anordnung nach §34 Abs3 TKG.
2. Die beschwerdeführende Gesellschaft wertet diese Aufforderung als Bescheid, der - mangels Eröffnung eines Instanzenzuges - keinem Rechtsmittel unterliege. Sie rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz wegen qualifiziert rechtswidriger Auslegung - Entscheidungen in Zusammenschaltungsfragen könnten nur nach §41 TKG im Mehrparteienverfahren ergehen -, einen Verstoß gegen Art6 EMRK wegen Auferlegens zivilrechtlicher Verpflichtungen durch eine nicht den Anforderungen an ein Tribunal entsprechende Behörde und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich der Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an ein beliehenes Unternehmen entgegen Art77 Abs1 B-VG und Einschränkung der Leitungsbefugnis oberster Organe im Widerspruch zu Art20 B-VG.
3. Die belangte Behörde nimmt in ihrer Gegenschrift nur zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung. Die Aufforderung nach §34 Abs3 Satz 2 TKG sei nur eine verfahrensleitende Verfügung, einer Abmahnung vergleichbar, die es dem Anbieter ermögliche, einer behördlichen Anordnung zu entgehen. Das Schreiben sei weder seiner äußeren Form noch seinem Inhalt oder der ihm zugrundeliegenden Rechtslage nach ein Bescheid.
In der Sache verweist die belangte Behörde auf ihren am 3. August 1998 gemäß §34 Abs3 TKG erlassenen, beim Verfassungsgerichtshof zu B1747/98 angefochtenen Bescheid und die zur Beschwerde gegen diesen Bescheid erstattete Gegenschrift.
Die mitbeteiligten Gesellschaften treten der belangten Behörde bei.
4. Am 5. Oktober 1998 hat die Telekom-Control-Kommission (auch) im Verhältnis zu den hier mitbeteiligten Gesellschaften gemäß §41 Abs3 TKG unter näherer Bestimmung (auch) der noch nicht behördlich festgelegten Bedingungen die Zusammenschaltung angeordnet (die Behandlung dagegen gerichteter Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof zu B2164/98 und B2167/98 am 4. März 1999 abgelehnt).
In der Erlassung dieser Bescheide durch die Kommission sieht die belangte GmbH (mit Schriftsatz vom 12. April 1999) eine materielle Klaglosstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft:
Die Anordnung der Kommission ersetze eine zu treffende Vereinbarung über die Zusammenschaltung, womit die Verpflichtung zum Anbot im Sinne der Aufforderung (und des ihr folgenden Bescheides) weggefallen sei. In diesem Punkt könne die beschwerdeführende Gesellschaft nunmehr auch keine mißbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung an den Tag legen. Die angefochtenen Akte entfalteten keine weitere Rechtswirkung.
Über Anfrage des Verfassungsgerichtshofs, welche Wirkungen unter anderem der hier angefochtene Akt angesichts dieser Anordnungen noch entfalte, ist die beschwerdeführende Gesellschaft der Auffassung, daß die früheren Anordnungen der GmbH durch jene der Kommission weder formell noch materiell ersetzt würden. Ein in Erfüllung dieser weiter wirksamen Anordnungen abgeschlossener Vertrag würde der Zusammenschaltungsanordnung der Kommission vorgehen und die fortbestehende Verpflichtung würde auch das Außerkrafttreten der Zusammenschaltungsanordung (durch Kündigung) überdauern.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Beabsichtigt die Regulierungsbehörde eine Maßnahme nach §34 Abs3 TKG zu setzen, so hat sie "vor einem solchen Schritt" den Mißstand zu beanstanden und die Beteiligten aufzufordern, ihn abzustellen. Der angefochtene Akt stellt nach Form und Inhalt eine solche Aufforderung dar. Seine Bedeutung erschöpft sich darin, den Weg für eine Verfügung nach §34 Abs3 TKG freizumachen. Als bloße Voraussetzung eines späteren Bescheides hat dieser Verfahrensschritt keine selbständige normative Wirkung. Er ist daher kein Bescheid und vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anfechtbar.
Die Beschwerde ist folglich wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen, was in nichtöffentlicher Sitzung geschehen kann (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).
Schlagworte
Fernmelderecht, Bescheidbegriff, VerfahrensanordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1652.1998Dokumentnummer
JFT_10009070_98B01652_00