Norm
GBG §77 Abs1Rechtssatz
Wer in Grundbuchssachen den Rekurs durch einen Vertreter ergreifen will, muß seinem Rechtsmittel die Vollmacht des Vertreters, soferne sie nicht bereits vorliegt, anschließen. Der Mangel der Vollmacht führt zur Abweisung des Rechtsmittels (kein Verbesserungsauftrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0060934Dokumentnummer
JJR_19690417_OGH0002_0050OB00065_6900000_003