Norm
StPO §86Rechtssatz
Der österreichischen Rechtsordnung ist die Pflicht zur Anzeige einer bereits abgeschlossenen Übeltat bei eine zur Strafverfolgung berufenen Behörde) grundsätzlich fremd. Wird von Sondervorschriften (so etwa §§ 359, 473 StG) abgesehen, sind die Rechtsunterworfenen zur Anzeige einer ihnen bekannt gewordenen (vollbrachten) strafbaren Handlung, an der sich nichts mehr ändern läßt, nicht verpflichtet. Durch die bloße Unterlassung der Erstattung einer Anzeige wegen eines Verbrechens, mag die Unterlassung auch in Begünstigungsabsicht geschehen, wird das Tatbild des ersten Deliktfalles des Verbrechens der Vorschubleistung nach dem § 214 StG nicht hergestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0097223Dokumentnummer
JJR_19690418_OGH0002_0120OS00079_6900000_001