Norm
StVO §19 Abs6 BVIgRechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche zu denjenigen gehöre, auf denen der Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten sei, ist auf den Grundgedanken des § 19 Abs 6 StVO Bedacht zu nehmen, dass entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs der fließende Verkehr Vorrang haben soll (so schon ZVR 1966 Nr 272).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2012