Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Die Behauptungen in einem Enthebungsantrag, der Rechtsanwalt sei persönlich nicht in der Lage die ihm als Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu lösen und es seien Anwälte überhaupt nicht geeignet Probleme zu lösen, die vor allem buchmäßige und wirtschaftliche Fragen eines Konkurses betreffen; es wäre zweckmäßiger gewesen, einen Buchsachverständigen zum Masseverwalter zu bestellen, sind geeignet die Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055152Dokumentnummer
JJR_19690419_OGH0002_000BKD00060_6800000_001