Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der es vergißt, mit dem Kollegen vereinbart zu haben, keine Privatanklage einzubringen, begeht in der fahrlässigen Unterlassung, diese Vereinbarung aktenmäßig festzuhalten, das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055324Dokumentnummer
JJR_19690421_OGH0002_000BKD00006_6800000_001