RS OGH 1969/4/21 Bkd6/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1969
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der es vergißt, mit dem Kollegen vereinbart zu haben, keine Privatanklage einzubringen, begeht in der fahrlässigen Unterlassung, diese Vereinbarung aktenmäßig festzuhalten, das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 6/68
    Entscheidungstext OGH 21.04.1969 Bkd 6/68
    Veröff: AnwBl 1972,80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055324

Dokumentnummer

JJR_19690421_OGH0002_000BKD00006_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten