Norm
RAO §9Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf nicht schrankenlos Aufträge seiner Mandantschaft durchführen, sondern ist hiebei nicht nur an die gesetzlichen Schranken, sondern auch an die Schranken gebunden, die ihm Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes gebieten.
VfGH vom 16.03.1966, B 306/65; Veröff: Slg 5238
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0071883Dokumentnummer
JJR_19690421_OGH0002_000BKD00045_6800000_001