RS OGH 1969/4/22 4Ob18/69, 7Ob585/77, 2Ob49/79, 8Ob39/80, 3Ob68/04b, 6Ob51/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1969
beobachten
merken

Norm

ZPO §391 C
ZPO §411 D

Rechtssatz

Wird das Klagebegehren nur wegen Bestehens einer Gegenforderung abgewiesen, dann kann der Ausspruch über die eingeklagte Forderung nur im Falle eines mehrgliedrigen Urteils ("Die Forderung besteht mit dem Betrage von ...... zu Recht, die Gegenforderung besteht bis zur Höhe der Forderung zu Recht, das Klagebegehren wird daher abgewiesen") in Rechtskraft erwachsen. Nur in diesem Falle könnte auch der Beklagte den Ausspruch über die Forderung anfechten, während ihm diese Möglichkeit bei einem eingliedrigen Urteil verschlossen ist, weil dieses Rechtsmittel wegen Mangel eines Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden müßte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/69
    Entscheidungstext OGH 22.04.1969 4 Ob 18/69
    Veröff: EvBl 1969/396 S 602 = SZ 42/56 = SozM IE,88
  • 7 Ob 585/77
    Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 585/77
  • 2 Ob 49/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 2 Ob 49/79
    Auch; Beisatz: Der zufolge seiner Aufrechnungseinrede in erster Instanz obsiegende Beklagte hat ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Anspruchs, daß die Klagsforderung zu Recht besteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, die ihm ungünstige Feststellung im Spruch über das Bestehen der Klagsforderung zu bekämpfen, da diese wegen des rechtlichen Zusammenhangs zur Klagsforderung nicht alleine in Rechtskraft erwachsen kann. (T1)
  • 8 Ob 39/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 8 Ob 39/80
    Veröff: SZ 53/66
  • 3 Ob 68/04b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 68/04b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 51/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 51/05a
    Vgl auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0041053

Dokumentnummer

JJR_19690422_OGH0002_0040OB00018_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten