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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des HH in T, geboren am 2. Februar 1978, vertreten durch Mag. Andreas M. Pfeifer, Rechtsanwalt in 2514 Traiskirchen, Hauptplatz 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Oktober 2001, Zl. 221.018/1-III/12/01, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, stammt aus Dobrosin/Südserbien und gehört der albanischen Volksgruppe an. Nach seiner Einreise nach Österreich am 24. Oktober 2000 beantragte er die Gewährung von Asyl, was er im Wesentlichen mit Willkürakten gegenüber der albanisch-stämmigen Bevölkerung und mit der nahezu vollständigen Zerstörung seines Heimatdorfes seitens serbischer Sicherheitskräfte sowie mit der Gefahr, von Angehörigen der Organisation UCPMB zur Teilnahme am "albanischen Befreiungskampf" aufgefordert zu werden, begründete.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Weiters stellte sie gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Fremdengesetz 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die unter internationaler Verwaltung stehende, vormalig autonome Provinz Kosovo (BR Jugoslawien) zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Bei dieser Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer - ungeachtet dessen, dass ihm allenfalls in einzelnen Teilgebieten der BR Jugoslawien (Südserbien) asylrelevante Gefahren aktuell drohen könnten - eine "Rückkehr" in den Kosovo möglich und zumutbar sei, weshalb einerseits eine Asylgewährung nicht in Betracht komme und andererseits die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers dorthin zulässig sei. Im Hinblick auf diese Begründung gleicht der vorliegende Bescheid jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0550, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf das genannte Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen leidet auch der vorliegende Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 17. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002010055.X00Im RIS seit
18.10.2002