Norm
GBG §136Rechtssatz
Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine derartige Rechtsänderung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0060992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022