Norm
AußStrG §92 Abs1Rechtssatz
Ist wegen bedingter Erbserklärung ohnehin ein Inventar zu errichten, so wäre es ein überflüssiger Formalismus, vom Noterben noch einen besonderen Antrag auf Inventarserrichtung zu fordern, damit er Beteiligtenstellung erlange.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018