Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Ereignet sich ein zweiter Unfall während des Prozesses, so muß der Kläger sein Schmerzengeldbegehren auch auf diesen zweiten Unfall ausdrücklich stützen. War die Verhandlung bereits gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, so hat er deren Wiedereröffnung zu beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0031418Dokumentnummer
JJR_19690424_OGH0002_0020OB00082_6900000_001