Norm
ABGB §1325 D5Rechtssatz
Bei Behinderung am Studium durch die Verletzungsfolgen muß der durch den verzögerten Eintritt in das Erwerbsleben entstandene Verdienstausfall zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits nachweisbar sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0030987Dokumentnummer
JJR_19690424_OGH0002_0020OB00331_6800000_002