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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des R in Wien, geboren am 1973, vertreten durch Dr. Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. April 2002, Zl. SD 684/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. April 1998 war gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden. In diesem Bescheid hatte die belangte Behörde (u.a.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 1985 im Lebensalter von zwölf Jahren nach Österreich gekommen sei, am 20. Jänner 1995 vom Bezirksgericht Floridsdorf wegen versuchten Diebstahls und Unterschlagung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei, weil er am 27. Juni 1994 versucht habe, einer wahlwerbenden politischen Partei Gegenstände im Gesamtwert von etwa S 2.000,-- zu entwenden, und darüber hinaus eine Fundunterschlagung begangen habe. Diese Verurteilung habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. So sei er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Februar 1998 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz - SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er von Mitte 1995 bis 4. Oktober 1997 mehrere, in diesem Bescheid näher beschriebene Straftaten in Bezug auf Suchtgifte begangen habe.
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 98/18/0169, gemäß 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde, die die der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1995 zugrunde liegenden Straftaten zur Begründung ihrer Beurteilung gemäß § 36 Abs. 1 FrG und § 37 Abs. 1 und 2 leg. cit. nicht herangezogen hatte, keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen hatte, ob der im Jahr 1985 nach Österreich gekommene und seither im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer im Zeitpunkt vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) erfüllt hatte.
Mit dem vorliegend angefochtenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 19. April 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 29. August 1985 seinen ordentlichen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe und am 20. Jänner 1995 vom Bezirksgericht Floridsdorf wegen versuchten Diebstahls und Unterschlagung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei, weil er am 27. Juni 1994 versucht habe, einer wahlwerbenden politischen Partei Gegenstände im Gesamtwert von etwa S 2.000,-- (EUR 145,35) zu entwenden, und darüber hinaus eine Fundunterschlagung begangen habe. Diese Verurteilung habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden, weshalb er vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 11. Februar 1998 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. So habe er im Juni oder Juli 1997 zur Einfuhr von Suchtgift in einer großen Menge, nämlich von 440 g Heroin von Tschechien nach Österreich, beigetragen und danach von Juli 1997 bis 4. Oktober 1997 Heroin verkauft bzw. zum Weiterverkauf bereitgehalten, somit über Monate hindurch Suchtgift in Verkehr gesetzt, wobei er in der Absicht gehandelt habe, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Darüber hinaus habe er von Mitte 1995 bis 3. Oktober 1997 diverse Suchtmittel, nämlich Kokain, Marihuana, LSD, Ecstasy und Speed, erworben und besessen. Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei ihm hätten mehr als S 100.000,-- (EUR 7.267,28), zum Großteil der Erlös von Suchtgiftgeschäften, sichergestellt werden können.
Das diesen Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Auf Grund seines langjährigen inländischen Aufenthalts und im Hinblick darauf, dass er mit seiner gesamten Familie im Bundesgebiet lebe, liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter und zum Schutz der Gesundheit, dringend geboten und im Grund des § 37 (Abs. 1) FrG zulässig; dies umso mehr, als er wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung verurteilt worden sei, was eine positive Verhaltensprognose für ihn nicht zulasse.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf seinen seit August 1985 bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen gewesen. Der daraus und aus seiner Beschäftigung ableitbaren Integration komme jedoch insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich gemindert werde. Die Bindung zu seinen Familienangehörigen werde durch den Umstand, dass er erwachsen sei, relativiert. Diesen - solcherart geschmälerten - familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Die von ihm ins Treffen geführte Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG komme nicht zum Tragen, weil er bereits im Juni 1994 straffällig und in weiterer Folge deswegen rechtskräftig verurteilt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihm die österreichische Staatsbürgerschaft mangels Vorliegens eines zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht verliehen werden können.
Aber selbst wenn man nur das zur Verurteilung des Beschwerdeführers vom 11. Februar 1998 führende strafbare Verhalten dem Aufenthaltsverbot zugrunde legen würde, wäre für ihn nichts gewonnen: Der Beschwerdeführer habe - unbestrittenermaßen - erst am 29. August 1985 seinen Hauptwohnsitz in Österreich begründet. Seinem diesbezüglichen Vorbringen, er wäre gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bereits im Mai oder Juni 1985 nach Österreich gelangt, sei insofern der Boden entzogen, als die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des StbG, worauf § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG Bezug nehme, (u.a.) voraussetze, dass der Fremde seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik habe. Aus dem im Akt befindlichen Lebenslauf der Mutter des Beschwerdeführers vom 7. November 1996 gehe unmissverständlich hervor, dass sie seit 29. August 1985 den Haushalt ihrer Familie in Mödling geführt habe. Von daher sei die Vernehmung der von ihm namhaft gemachten Zeugen entbehrlich gewesen; dies umso mehr, als er nicht genau angeben könne, seit wann er sich in Österreich befinde. So führe er in diesem Zusammenhang aus, im Mai oder Juni 1985 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern eingereist zu sein. Das Argument, sein Vater hätte sich erst um eine entsprechend große Wohnung für seine Familie kümmern müssen, könne die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht stützen, halte sich doch sein Vater - nach seinen Darstellungen - seit Mitte 1960 in Österreich auf. Es widerspreche auch wohl der Lebenserfahrung, dass die Familienangehörigen eines im Inland ansässigen Fremden in das Bundesgebiet einreisten, bei diesem Fremden Unterkunft nähmen und sich erst Monate später polizeilich anmeldeten. Das Aufenthaltsverbot erweise sich demnach auch im Grund des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG als zulässig.
Das der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. eingeräumte Ermessen habe nicht zugunsten des Beschwerdeführers geübt werden können, weil eine auf eine Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dieser Bestimmung offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde, wenn der Fremde - wie vorliegend - wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei.
In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - auch unter Bedachtnahme auf dessen private und familiäre Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 11. Februar 1998 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bringt indes vor, der Beschwerdeführer habe sich seit Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes - dieser "reiche" bis in das Jahr 1997 "zurück" - wohlverhalten. Aus dem Strafakt ergebe sich, dass ihm gemäß § 39 SMG zur Durchführung einer Suchtgifttherapie ein Strafaufschub gewährt worden sei. Dieser Therapie habe er sich erfolgreich unterzogen, und ihm sei gemäß § 40 leg. cit. die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers noch gegeben sein sollte. Ferner sei im ersten Rechtsgang von der belangten Behörde die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1995 nicht verwertet worden und hätte diese daher nicht mehr Gegenstand des weiteren Verwaltungsverfahrens sein dürfen.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der besagten Verurteilung des Beschwerdeführers vom 11. Februar 1998 liegt nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zugrunde, dass er im Juni oder Juli 1997 zur Einfuhr von Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 440 g Heroin, - sohin einer Suchtgiftmenge, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (§ 28 Abs. 6 SMG) - von Tschechien nach Österreich beigetragen und danach von Juli 1997 bis 4. Oktober 1997 Heroin verkauft bzw. zum Weiterverkauf bereitgehalten hat. Dabei hat er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, somit gewerbsmäßig, gehandelt. Ferner hat er von Mitte 1995 bis 3. Oktober 1997 verschiedene Suchtgifte erworben und besessen und konnten bei einer Hausdurchsuchung mehr als S 100.000,-- (EUR 7.267,28), zum Großteil der Erlös von Suchtgiftgeschäften, sichergestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/18/0111, mwN) handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform, das sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit (§ 36 Abs. 1 Z. 2 FrG) - gegeben ist, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, keinem Einwand. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer - wie die Beschwerde vorbringt - seit Begehung der Straftaten wohlverhalten hat - kann dies nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, lag doch sein gravierendes Fehlverhalten nach dem SMG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes - und des noch kürzeren Zeitraumes seit seiner Verurteilung - eine zuverlässige Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers hätte abgegeben werden können. Bei dieser Beurteilung kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die am 20. Jänner 1995 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Diebstahls von Gegenständen am 27. Juni 1994 und einer Fundunterschlagung (vgl. I.1.) ihn nicht davon abhalten konnte, binnen weniger Monate neuerlich straffällig zu werden und in weiterer Folge im Jahr 1997 das gravierende Verbrechen des Suchtgifthandels zu begehen. Die im Jahr 1994 verübten Straftaten sind geeignet, eine - wenn auch geringfügige, so doch relevante - Vergrößerung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeiführen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170). Entgegen der Beschwerdeansicht durfte die belangte Behörde - auch wenn sie in ihrem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom 29. April 1998 die von ihr festgestellten, der Verurteilung vom 20. Jänner 1995 zugrunde liegenden Straftaten nicht als Grundlage für das Aufenthaltsverbot herangezogen hatte, sondern das besagte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nach dem SMG insoweit für ausreichend erachtet hatte - jenes strafbare Verhalten im vorliegend angefochtenen Bescheid in das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers miteinbeziehen, trat doch gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit der Aufhebung des Bescheides vom 29. April 1998 durch das obzitierte Erkenntnis, Zl. 98/18/0169, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Bescheiderlassung befunden hatte. Auch kann aus der Begründung dieses Erkenntnisses nicht abgeleitet werden, dass eine Berücksichtigung des der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1995 zugrunde liegenden Fehlverhaltens im fortgesetzten Verwaltungsverfahren unzulässig wäre.
Ferner ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers durch den von der Beschwerde behaupteten Umstand, dass ihm gemäß § 39 SMG zur Durchführung einer Therapie seiner Suchtgiftabhängigkeit ein Strafaufschub gewährt und die über ihn verhängte Strafe nach erfolgreicher Therapie gemäß § 40 leg. cit. unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden sei, nichts gewonnen, wird doch damit ein Wegfall der vom Beschwerdeführer - dem gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift in einer großen Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG zur Last liegt - ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer derartiger strafbaren Handlungen und für den Schutz der Gesundheit anderer nicht dargetan, zumal Suchtgiftdelikten - wie bereits ausgeführt - erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr innewohnt. Selbst wenn die Therapie erfolgreich abgeschlossen sein sollte, böte dies keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich gewerbsmäßig Straftaten nach dem SMG begehen werde und von ihm keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe. Im Übrigen hatte die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig nach dem FrG und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich einer allfälligen bedingten Strafnachsicht vorzunehmen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 99/18/0115, mwN).
3. Auch das gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Licht des § 37 FrG erstattete Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend.
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (in der Dauer von fast 17 Jahren), seine Beschäftigung und seine Bindungen zu seinen hier aufhältigen Familienangehörigen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter und zum Schutz der Gesundheit) dringend geboten und somit gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, manifestiert sich doch vor allem in dem vom Beschwerdeführer über mehrere Monate begangenen Verbrechen des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels die von ihm ausgehende massive Gefahr für die Allgemeinheit, zumal ihn die im Jahr 1995 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung nicht davon abhalten konnte, binnen weniger Monate neuerlich straffällig zu werden und die Wiederholungsgefahr bei der Suchtgiftkriminalität besonders groß ist.
Im Licht dessen konnte die Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die vom Beschwerdeführer bis zum Jahr 1994 erreichte Integration im Bundesgebiet hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten, insbesondere durch seine strafbaren Handlungen nach dem SMG, eine wesentliche Minderung erfahren. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, hat die belangte Behörde der durch sein gravierendes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung der öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - selbst wenn man berücksichtigt, dass der Vater des Beschwerdeführers, wie die Beschwerde vorbringt, seit 1969 und dessen Mutter seit 1985 im Bundesgebiet aufhältig sind und beide über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügten - zutreffend kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familienangehörigen. Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Beeinträchtigung seiner familiären Beziehungen muss vielmehr im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.
4. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unstrittig erst nach Vollendung seines elften Lebensjahrs nach Österreich gekommen ist, ist er im Sinn der hg. Rechtsprechung nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. Anders als die Beschwerde meint, kann selbst bei Erfüllung der im § 38 Abs. 2 FrG genannten Kriterien für das Tatbestandselement "langjährig rechtmäßig niedergelassen" für sich allein noch nicht darauf geschlossen werden, dass § 38 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes entgegensteht, ist doch für das Vorliegen dieses Aufenthaltsverbot-Verbotsgrundes nach dessen eindeutigem Wortlaut kumulativ die Erfüllung des Tatbestandselementes "von klein auf im Inland aufgewachsen" erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 2002/18/0148, mwN).
5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 2001/18/0132, mwN) ist unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen. Im Hinblick darauf, dass - wie oben ausgeführt (II.2.2.) - die belangte Behörde zulässigerweise das der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1995 zugrunde Fehlverhalten (den versuchten Diebstahl am 27. Juni 1994 und die Fundunterschlagung) bei der Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens miteinbezog und er im Jahr 1994 unbestrittenermaßen noch nicht seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt hatte, erfüllte er nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, sodass auch § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG dem vorliegenden Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht.
Von daher geht die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte weitere Beweise zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er "im Mai/spätestens Juni 1985" seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet habe, aufnehmen müssen, ins Leere.
6. Schließlich kann - entgegen der Beschwerdemeinung - auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe.
7. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180129.X00Im RIS seit
20.01.2003