Norm
ABGB §1295 IcRechtssatz
Den Betriebsleiter, der ohne Hinweis auf die schädliche Wirkung des Mittels durch den Farbwarenhändler die Anstreicharbeiten ohne die bei der Verwendung von giftigen Farben und ähnlichen notwendigen besonderen Sicherheitsvorkehrungen anordnet, trifft kein grobes Verschulden im Sinne des § 334 ASVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023146Dokumentnummer
JJR_19690424_OGH0002_0020OB00397_6800000_002