Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Unter dem Begriff "Entscheidung" im Abs 3 des § 281 StPO ist nur die Entscheidung über die Schuld oder über den anzuwendenden Strafsatz zu verstehen. Das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO kann daher nicht daraus abgeleitet werden, daß das Erstgericht Beweisanträge des Angeklagten, die lediglich für die im Rahmen des freien richterlichen Ermessens vorzunehmende Strafzumessung oder für die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bedeutsame Umstände betreffen, abgewiesen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099556Dokumentnummer
JJR_19690424_OGH0002_0110OS00026_6900000_001