Norm
EO §294 ARechtssatz
Mangels Gegenseitigkeit mit der Bundesrepublik Deutschland können gemäß § 67 KO nach Konkurseröffnung weder Schulden, die bar an den Konkursverwalter bezahlt, noch für welche Akzepte gegeben wurde, mit Rechtswirksamkeit für das Inland berichtigt werden. Eine solche Zahlung kann die Wirksamkeit einer Forderungspfändung nicht beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0003947Dokumentnummer
JJR_19690429_OGH0002_0080OB00082_6900000_001