Norm
ZPO §266 DIIIRechtssatz
Zugestandene Tatsachen sind dem Urteil ungeprüft zugrunde zu legen. Gegenteilige Feststellungen verstoßen gegen das Gesetz und kann dieser Verstoß mit Berufung geltend gemacht werden, soferne das Tatsachengeständnis Gegenstände betraf, hinsichtlich welcher ein Geständnis abgelegt werden kann. Tatsachen, von denen das Gegenteil allgemein bekannt ist, oder von denen das Gegenteil dem Gericht im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit bekannt wird, sowie solche, die von Amts wegen zu prüfen und zu erheben sind, können nicht Gegenstand eines Geständnisses sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040112Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016