Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Das Gesetz verlangt nicht, daß der Versicherer schon im Ablehnungsschreiben alle Ablehnungsgründe anführt, und knüpft an das Unterlassen der erschöpfenden Aufzählung keine Rechtsfolgen im Sinne eines Ausschlusses der späteren Geltendmachung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0080447Dokumentnummer
JJR_19690430_OGH0002_0070OB00062_6900000_003