Norm
ABGB §176 ARechtssatz
Dem ehelichen Vater steht dann, wenn seine väterliche Gewalt gemäß § 176 ABGB außer Wirksamkeit tritt, auch die auf der väterlichen Gewalt beruhende Befugnis zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Verfügungen hinsichtlich des Kindes nicht mehr zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006450Dokumentnummer
JJR_19690430_OGH0002_0050OB00118_6900000_001