Norm
UWG §7 E1Rechtssatz
Es kommt beim Begriff der Unwahrheit von Tatsachen im Sinne des § 7 UWG nicht auf die objektive Unrichtigkeit, sondern darauf an, wie die betreffende, objektiv vielleicht richtige Äußerung im Geschäftsverkehr aufgefaßt wird. Auch eine objektive wahre Mitteilung kann im Sinne des § 7 UWG unwahr sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0079684Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2011