RS OGH 1969/5/7 3Ob40/69, 3Ob111/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1969
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Norm

EO §152
EO §154

Rechtssatz

Die rechtzeitige und vollständige Berichtigung des Meistbotes ist dem Ersteher überlassen. Das Gericht hat in dieser Hinsicht keine Aufträge zu erteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0003111

Dokumentnummer

JJR_19690507_OGH0002_0030OB00040_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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