Norm
EO §152Rechtssatz
Die rechtzeitige und vollständige Berichtigung des Meistbotes ist dem Ersteher überlassen. Das Gericht hat in dieser Hinsicht keine Aufträge zu erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0003111Dokumentnummer
JJR_19690507_OGH0002_0030OB00040_6900000_002