Norm
EO §396Rechtssatz
Kann eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des § 396 EO nicht mehr vollzogen werden, so bedarf es nicht ihrer Aufhebung. Einem darauf abzielenden Antrag fehlt das Rechtschutzinteresse. Die Frist des § 396 EO ist auch versäumt, wenn die gefährdete Partei die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung erlegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0005824Dokumentnummer
JJR_19690507_OGH0002_0060OB00109_6900000_001