RS OGH 1969/5/7 5Ob124/69, 1Ob614/77, 3Ob515/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1969
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Norm

ZPO §562 B
ZPO §572

Rechtssatz

Hat der Vermieter mehr Räume aufgekündigt, als der Mieter in Bestand genommen hat, so liegt deshalb noch nicht eine ungenaue Bezeichnung des Mietgegenstandes vor. Die Aufkündigung ist vielmehr bezüglich der nicht in Bestand genommenen Räume aufzuheben; bezüglich der vom Mietvertrag umfaßten Räume hängt das Schicksal der Aufkündigung, wenn diese Räume dem Kündigungsschutz unterliegen, vom Zutreffen der geltend gemachten Kündigungsgründe ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0044826

Dokumentnummer

JJR_19690507_OGH0002_0050OB00124_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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