Norm
FinStrG §8Rechtssatz
Der Käufer oder Warenempfänger kann gemäß § 10 Abs 4 WertZG 1955 auch den Verfügungsberechtigten zur Abgabe der Erklärung schriftlich bevollmächtigen. Doch befreit die Bevollmächtigung weder Käufer noch Warenempfänger von den allfälligen strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Zollwerterklärung, sofern sie darin enthaltene - und zur Abgabenverkürzung führende - falsche Angaben verschuldet haben. Nimmt der Käufer oder Warenempfänger die im § 10 Abs 4 WertZG 1955 eingeräumte Möglichkeit zur Bevollmächtigung eines befugten Spediteurs in Anspruch, ohne zugleich vorwerfbarerweise gegen Sorgfaltspflichten der dargelegten Art zu verstoßen, darf er annehmen, daß die Speditionsfirma mit den zollrechtlichen Vorschriften vertraut ist und die dem Vollmachtgeber erwachsenden zollrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen wird. Die Weitergabe eines blanko unterschriebenen Zollwerterklärungsformulars kann trotz Bevollmächtigung eines sachkundigen Verfügungsberechtigten gemäß dem § 10 Abs 4 WertZG 1955 unter Umständen Fahrlässigkeit gemäß dem FinStrG und damit Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 35 Abs 2 und 36 Abs 2 FinStrG begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0082664Dokumentnummer
JJR_19690508_OGH0002_0090OS00018_6900000_001