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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des NM in A, geboren am 3. Jänner 1959, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwalt in 2560 Berndorf, Hernsteinerstraße 2/1/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. März 2001, Zl. 212.643/1-VII/43/00, betreffend §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat, bezogen auf seine Ehegattin, einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid im Hinblick darauf abgewiesen, dass auch der Asylantrag der Ehegattin mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2001 - gemäß § 7 AsylG - rechtskräftig negativ beschieden worden war.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/01/0261, wurde der letztgenannte, die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das belastet aus den im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, den vorliegenden Asylerstreckungsbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 17. September 2002
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010261.X00Im RIS seit
18.10.2002