Norm
DSt 1872 §41Rechtssatz
Dem Referenten als Anwaltsrichter der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter oder des Kammeranwaltes oder Kammeranwalt - Stellvertreters gebühren Nächtigungskosten und Verpflegskosten auf Grund der Zureise nach Wien am Vortage der Disziplinarverhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055669Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009