Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Bleibt die Frage, ob die schuldtragende Person mit oder ohne Willen des Halters das Fahrzeug benützte, ungeklärt, dann haftet der Halter zwar gemäß § 6 EKHG für die nach dem EKHG geltend gemachten Ansprüche, nicht aber darüber hinaus für Ansprüche nach bürgerlichem Recht wegen des Verschuldens dieser Person.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023475Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020