Norm
AKB §2 Abs2Rechtssatz
Eine Beweisführung gemäß § 6 Abs 2 VersVG in der Richtung, daß die Obliegenheitsverletzung für den Unfall nicht kausal war, ist im Zivilverfahren dann nicht möglich, wenn das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes ihre Kausalität festgestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040041Dokumentnummer
JJR_19690514_OGH0002_0070OB00085_6900000_001