RS OGH 1969/5/14 5Ob129/69, 10Ob2035/96d, 1Ob25/97a, 8Ob108/97h, 4Ob227/97d, 1Ob216/97i, 6Ob346/97v,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1969
beobachten
merken

Norm

KEG §13

Rechtssatz

Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes; die Wirkung besteht vielmehr darin, dass der Gläubiger jene Rechte wieder geltend machen kann, an deren Durchsetzung er bisher mangels des Papiers verhindert war, und dass der Verpflichtete aus der kraftlos erklärten Urkunde zu keiner Leistung mehr verhalten werden kann. Er hat also jetzt an den durch die Amortisierung legitimierten Gläubiger zu leisten und wird durch diese Leistung insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre. Das durch das Wertpapier verkörperte Recht wird daher durch die Kraftloserklärung des Papiers von diesem getrennt und das Papier damit entwertet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 129/69
    Entscheidungstext OGH 14.05.1969 5 Ob 129/69
    Veröff: JBl 1970,476 = QuHGZ 1970/60 S 219
  • 10 Ob 2035/96d
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 Ob 2035/96d
    nur: Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechtes. (T1) Veröff: SZ 69/65
  • 1 Ob 25/97a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 25/97a
    Vgl
  • 8 Ob 108/97h
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 8 Ob 108/97h
  • 4 Ob 227/97d
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 227/97d
    Vgl auch; Beisatz: Der Verpflichtete wird durch die Leistung an diese Person insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre. (T2) Veröff: SZ 70/175
  • 1 Ob 216/97i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 216/97i
    Vgl auch; Beisatz: Der in einem Kraftloserklärungsverfahren ergangene Beschluss ermächtigt somit (nur) den Antragsteller, aus diesem Beschluss die ursprünglich in der Urkunde verbrieften Rechte geltend zu machen. (T3) Veröff: SZ 71/6
  • 6 Ob 346/97v
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 6 Ob 346/97v
  • 1 Ob 172/99x
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 172/99x
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch eine von Sachwalterschaft betroffene Person kann sich dem Kraftloserklärungsverfahren nicht entziehen, weil ein pflegschaftsbehördlicher Guthabensüberweisungs- und Kontoauflösungsauftrag an die Bank den gerichtlichen Kraftloserklärungsbeschluss - als Ergebnis eines entsprechenden mehrseitigen Verfahrens (vgl §§ 4, 10 KEG 1951) unter Beachtung der Interessen Dritter mit Kundmachungsvorschriften - nicht zu ersetzen vermag. (T4)
  • 9 Ob 153/02v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 153/02v
    nur T1
  • 6 Ob 130/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 130/04t
    Vgl auch
  • 1 Ob 228/06w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 228/06w
    Vgl; nur T1; Beisatz: Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, welche ihm die (für kraftlos erklärte) Sparurkunde gegeben hätte. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0065889

Dokumentnummer

JJR_19690514_OGH0002_0050OB00129_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten