Norm
ABGB §1304 ERechtssatz
Bei Provokation des Schädigers durch den Beschädigten ist der Schaden nach der Regel des § 1304 ABGB zu teilen. Bei der Schadensteilung kann es als Regel gelten, daß strafrechtlich geahndetes Verhalten in der Regel schwerer wiegt; falls jedoch das Opfer dieses Verhaltens zunächst allein und besonders nachdrücklich angriffslustig war, kann dieser Umstand zu einem gleichwertigen Mitverschulden führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027376Dokumentnummer
JJR_19690514_OGH0002_0070OB00080_6900000_001