Rechtssatz
Gemäß dem § 8 des Gerichts - und JustizverwaltungsgebührenG 1962 finden die Bestimmungen über das Armenrecht in Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten sinngemäß Anwendung; im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen steht jedoch dem Privatankläger (ohne Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse) kein Anspruch auf Bewilligung des Armenrechtes zu, wenn die Privatanklage offenbar aussichtslos ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0036152Dokumentnummer
JJR_19690514_OGH0002_0120OS00083_6900000_001