Norm
dZPO §592 ffRechtssatz
Das in Deutschland anhängige Nachverfahren begründet Streitanhängigkeit in bezug auf eine Oppositionsklage in Österreich gegen eine Exekution auf Grund eines im Urkundenverfahren ergangenen vorläufig vollstreckbaren Urteils.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl Nr 105/1960)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001754Dokumentnummer
JJR_19690514_OGH0002_0030OB00041_6900000_001