- 3 Ob 38/69
Entscheidungstext OGH 14.05.1969 3 Ob 38/69
Veröff: EvBl 1969/361 S 553 = JBl 1970,321
- 3 Ob 89/70
Entscheidungstext OGH 08.07.1970 3 Ob 89/70
nur: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie z.B. aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt. (T1)
Beisatz: Bloße Abtrennung ist keine erforderliche Wand (T2)
- 3 Ob 21/72
Entscheidungstext OGH 02.03.1972 3 Ob 21/72
- 3 Ob 144/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 3 Ob 144/73
nur T1; Veröff: EvBl 1974/19 S 45
- 3 Ob 157/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 3 Ob 157/73
nur T1
- 3 Ob 94/75
Entscheidungstext OGH 25.04.1975 3 Ob 94/75
nur T1
- 3 Ob 24/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 24/76
Beisatz: Bruttobetrag (T3)
- 3 Ob 143/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 3 Ob 143/76
nur T1; Beisatz: Vergleich (T4)
- 3 Ob 172/79
Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 172/79
Auch; Veröff: ÖBl 1980,164
- 3 Ob 23/83
Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Ob 23/83
- 3 Ob 88/83
Entscheidungstext OGH 06.07.1983 3 Ob 88/83
nur: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten. (T5)
- 3 Ob 108/83
Entscheidungstext OGH 28.07.1983 3 Ob 108/83
- 3 Ob 92/84
Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 92/84
Auch; nur T1; Beisatz: Bei Entscheidungen bildet nur der Spruch den Titel, nicht seine Begründung. Es kommt auf den Sinn der Worte an, der ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben, kann bei Erledigung des Exekutionsantrages nur aus dem Titel selbst geschlossen werden. (T7)
Veröff: ÖBl 1985,49
- 3 Ob 100/87
nur T5; nur: Ist der Titel irgendwie unklar, so geht das zu Lasten des betreibenden Gläubigers. (T8)
Veröff: WBl 1988,123
- 3 Ob 63/90
nur T5; nur T8; Beis wie T7 nur: Bei Entscheidungen bildet nur der Spruch den Titel, nicht seine Begründung. Es kommt auf den Sinn der Worte an, der ihnen gewöhnlich beigelegt wird. (T9)
Beisatz: Bei einem Anerkenntnisurteil hat das Titelgericht an Hand des Aktes zu berücksichtigen, welcher Klagsanspruch anerkannt wurde. (T10)
- 3 Ob 32/92
Veröff: RZ 1994/7 S 19
- 4 Ob 1002/93
Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 1002/93
Auch
- 3 Ob 43/95
nur T5; Beis wie T9
- 3 Ob 46/02i
nur: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Ist der Titel irgendwie unklar, so geht das zu Lasten des betreibenden Gläubigers. (T11)
- 3 Ob 39/04p
nur: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie zB aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat. (T12)
- 3 Ob 288/04f
Auch; nur: Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie z.B. aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat. (T13)
- 3 Ob 238/04b
nur T13
- 3 Ob 71/08z
Auch
- 3 Ob 280/08k
nur T12; Beisatz: Wie ein singulärer Exekutionstitel aufzufassen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T14)
- 5 Ob 11/09t
Beisatz: Für die Beurteilung des Umfangs des Gegenstands eines Exekutionstitels ist der Spruch maßgebend, und die Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten. (T15)
Bem: Hier: Vollstreckung nach
§ 6 Abs 2 MRG. (T16)
- 3 Ob 194/09i
Auch; nur T5, Beis wie T7
- 3 Ob 26/10k
nur: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. (T17)
- 3 Ob 149/10y
nur T17; nur: Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. (T18)
- 3 Ob 237/10i
Auch; Beis ähnlich wie T18
- 3 Ob 5/11y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4
- 3 Ob 12/11b
Auch; nur T17
- 3 Ob 198/10d
Auch; nur T13
- 3 Ob 121/11g
nur T17; Beis wie T4
- 4 Ob 88/11m
Vgl auch; nur T17
- 4 Ob 130/11p
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 130/11p
Auch; nur T1; nur T8
- 3 Ob 220/11s
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 220/11s
Auch; nur: Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. (T19)
- 3 Ob 24/12v
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 24/12v
Vgl; nur T5
- 3 Ob 7/12v
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 7/12v
Vgl auch; nur T19
- 3 Ob 11/12g
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 11/12g
Auch
- 3 Ob 65/12y
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 65/12y
Auch; nur T19
- 3 Ob 133/12y
Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 133/12y
Auch; nur T5
- 3 Ob 68/13s
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 68/13s
Auch; nur T19
- 3 Ob 90/14b
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 90/14b
Auch; nur T1; nur T8; nur T13
- 3 Ob 10/15i
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 10/15i
Auch; Beisatz: Hier: Der Titel bezieht sich grammatikalisch ohne Zweifel darauf, dass Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geschuldet werden und nicht Zinsen in Höhe des um 8 % erhöhten Basiszinssatzes. (T20)
- 3 Ob 256/15s
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 256/15s
Auch
- 3 Ob 196/16v
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 196/16v
Auch
- 3 Ob 3/17p
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 3/17p
nur T17; nur T18
- 3 Ob 118/17z
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 118/17z
nur T19; Beis wie T14
- 3 Ob 119/17x
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 119/17x
nur T19; Beis wie T14
- 3 Ob 117/17b
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 117/17b
nur T19; Beis wie T14
- 3 Ob 211/17a
nur T1; nur T8; Beis wie T10; nur T11; nur T13; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich: (T21)
- 3 Ob 173/18i
Auch; Beis wie T15
- 3 Ob 193/18f
Auch; nur T19
- 3 Ob 180/19w
nur T8; nur T11
- 4 Ob 5/20v
Beis wie T6; nur T11
- 3 Ob 210/20h
nur T13
- 3 Ob 211/20f
nur T13