Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der erkennen mußte, daß bei der Verteidigung zweier Beschuldigter vor der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission eine Interessenkollision vorliegt, begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0055508Dokumentnummer
JJR_19690519_OGH0002_000BKD00008_6900000_001