Norm
ZPO §228 B3eeRechtssatz
Ähnlich wie bei Dauerschuldverhältnissen ist auch für die Klage auf Feststellung des Erlöschens von laufenden Unterhaltsforderungen das rechtliche Interesse hieran schon deshalb anzunehmen, weil sich die Rechtsbeziehungen zwischen des Streitteilen nicht bloß in einzelnen Leistungsansprüchen erschöpfen, sondern die gerichtliche Entscheidung über den Bestand der Unterhaltsforderung gleichzeitig auch darüber abspricht, ob noch in der Zukunft Unterhaltsforderungen entstehen, wobei, wie immer in Unterhaltssachen, durch eine Änderung der Sachlage sich auch eine Änderung hinsichtlich des Bestandes der Unterhaltsforderung ergeben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0039074Dokumentnummer
JJR_19690520_OGH0002_0040OB00534_6900000_001