Norm
ZPO §500 Abs2 IIE3Rechtssatz
1./ Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach § 500 Abs 2 ZPO (Kritik an Fasching IV, 232, 280).
2./ Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach § 500 Abs 2 ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen, so darf das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozess die Bewertung nicht unterlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019