RS OGH 1969/5/22 2Ob44/69, 2Ob27/70, 2Ob220/74, 8Ob88/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1969
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Norm

StVO 1960 §60 Abs3
StVO 1960 §89

Rechtssatz

1.) Ein Fahrzeug darf bei Dunkelheit nicht so abgestellt werden, daß weißes Licht nach vorne leuchtet; der Ausdruck "nach vorne" ist nicht nach der Stellung des Fahrzeuges, sondern danach zu beurteilen, für welche Fahrtrichtung der Fahrstreifen, auf dem es abgestellt wird, bestimmt ist.

2.) Die Beleuchtung ist nicht nur dann erforderlich, wenn das Hindernis die ganze Fahrbahn oder soviel davon verstellt, daß über die Fahrbahnmitte ausgewichen werden muß, sondern bereits dann, wenn es überhaupt auf der Fahrbahn ist und ihm ausgewichen oder vor ihm angehalten werden muß.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 44/69
    Entscheidungstext OGH 22.05.1969 2 Ob 44/69
  • 2 Ob 27/70
    Entscheidungstext OGH 12.02.1970 2 Ob 27/70
    Veröff: ZVR 1971/7 S 10
  • 2 Ob 220/74
    Entscheidungstext OGH 29.08.1974 2 Ob 220/74
    nur: Ein Fahrzeug darf bei Dunkelheit nicht so abgestellt werden, daß weißes Licht nach vorne leuchtet; der Ausdruck "nach vorne" ist nicht nach der Stellung des Fahrzeuges, sondern danach zu beurteilen, für welche Fahrtrichtung der Fahrstreifen, auf dem es abgestellt wird, bestimmt ist. (T1) Beisatz: Verschuldensteilung 2:1 zu Lasten des zu spät reagierenden Fahrers. (T2)
  • 8 Ob 88/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 8 Ob 88/80
    nur T1

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075418

Dokumentnummer

JJR_19690522_OGH0002_0020OB00044_6900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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