Norm
StVO 1960 §60 Abs3Rechtssatz
1.) Ein Fahrzeug darf bei Dunkelheit nicht so abgestellt werden, daß weißes Licht nach vorne leuchtet; der Ausdruck "nach vorne" ist nicht nach der Stellung des Fahrzeuges, sondern danach zu beurteilen, für welche Fahrtrichtung der Fahrstreifen, auf dem es abgestellt wird, bestimmt ist.
2.) Die Beleuchtung ist nicht nur dann erforderlich, wenn das Hindernis die ganze Fahrbahn oder soviel davon verstellt, daß über die Fahrbahnmitte ausgewichen werden muß, sondern bereits dann, wenn es überhaupt auf der Fahrbahn ist und ihm ausgewichen oder vor ihm angehalten werden muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075418Dokumentnummer
JJR_19690522_OGH0002_0020OB00044_6900000_003