Norm
StVO §2 Abs1 Z25Rechtssatz
Als Einsatzfahrzeug ist das Fahrzeug nur dann anzusehen, wenn blaues Licht oder Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne tatsächlich verwendet werden; auch ein Einsatzfahrzeug muß bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet oder sonst abgesichert werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073515Dokumentnummer
JJR_19690522_OGH0002_0020OB00044_6900000_001