Norm
StGB §3 B10Rechtssatz
Die zur Durchsetzung des Hausrechtes dienende Drohung mit angemessener Gewalt stellt keine Nötigung dar. Ein ungebetener Gast und ebenso jener Gast, demgegenüber die Erlaubnis zum Betreten der Wohnung zurückgenommen wurde, können - wenn sie zum Verlassen der Wohnung nicht willens sind - mit angemessener Gewalt aus dieser entfernt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0089725Dokumentnummer
JJR_19690523_OGH0002_0100OS00059_6900000_001