RS OGH 1969/5/23 10Os59/69, 9Os64/76

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Veröffentlicht am 23.05.1969
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Norm

StGB §3 B10
StGB §105 C

Rechtssatz

Die zur Durchsetzung des Hausrechtes dienende Drohung mit angemessener Gewalt stellt keine Nötigung dar. Ein ungebetener Gast und ebenso jener Gast, demgegenüber die Erlaubnis zum Betreten der Wohnung zurückgenommen wurde, können - wenn sie zum Verlassen der Wohnung nicht willens sind - mit angemessener Gewalt aus dieser entfernt werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 59/69
    Entscheidungstext OGH 23.05.1969 10 Os 59/69
    Veröff: EvBl 1970/30 S 45 = SSt 40/31
  • 9 Os 64/76
    Entscheidungstext OGH 08.10.1976 9 Os 64/76
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0089725

Dokumentnummer

JJR_19690523_OGH0002_0100OS00059_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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