Norm
ABGB §5Rechtssatz
Der Gesetzgeber kann bei Erlassung eines neuen Gesetzes die Rückwirkung ausdrücklich anordnen (JBl 1930 S 147). Diese muss sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0008713Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018