RS OGH 1969/5/23 2Ob93/69, 8Ob168/76, 7Ob703/79, 3Ob524/79, 6Ob723/82, 8Ob628/85, 5Ob47/92, 5Ob27/92

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Veröffentlicht am 23.05.1969
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Norm

ABGB §5

Rechtssatz

Der Gesetzgeber kann bei Erlassung eines neuen Gesetzes die Rückwirkung ausdrücklich anordnen (JBl 1930 S 147). Diese muss sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0008713

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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