RS OGH 1969/5/28 7Ob86/69, 8Ob630/84, 3Ob81/01k

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Veröffentlicht am 28.05.1969
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Norm

ZPO §393 Abs1

Rechtssatz

Ein Zwischenurteil kann nur dann gefällt werden, wenn zumindest ein - wenn auch noch so kleiner - Teilbetrag des geltend gemachten Leistungsanspruches fällig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040855

Dokumentnummer

JJR_19690528_OGH0002_0070OB00086_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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