Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Ein Zwischenurteil kann nur dann gefällt werden, wenn zumindest ein - wenn auch noch so kleiner - Teilbetrag des geltend gemachten Leistungsanspruches fällig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040855Dokumentnummer
JJR_19690528_OGH0002_0070OB00086_6900000_001